Das WALKMAN-URTEIL aus Österreich
29. Januar 2002
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten
Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten
Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes
Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes
Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei
S***** Div., *****, vertreten durch Dr. Ingo Gutjahr, Rechtsanwalt in
Wien, gegen die beklagte Partei T***** Warenhandelsgesellschaft mbH,
Wien *****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien,
wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz
(Gesamtstreitwert 31.976,05 EUR), infolge Revision der klagenden
Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als
Berufungsgericht vom 21. August 2001, GZ 5 R 2/01b-44, womit infolge
Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien
vom 26. September 2000, GZ 39 Cg 100/94p-40, bestätigt wurde, in
nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit
1.629,18 EUR (darin 271,53 EUR USt) bestimmten Kosten der
Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist einer der weltgrößten Hersteller von Geräten der
Unterhaltungselektronik und Berechtigte der im Rahmen der Madrider
Union seit 11. 3. 1981 mit einer Schutzdauer von zwanzig Jahren unter
anderem für Österreich geschützten Wortmarke "SONY WALKMAN". Sie
bezeichnet damit tragbare Kassettenabspielgeräte, die sie ab 1979 zu
entwickeln begann. Die österreichische Tochterfirma der Klägerin geht
auf Grund einer Anweisung durch die Klägerin Markenrechtsverstößen
gegen diese Marke regelmäßig nach. In den letzten Jahren gab es
durchschnittlich zwei bis drei solche Fälle pro Jahr, die zumeist
durch außergerichtliche Unterlassungserklärung, teilweise auch
verbunden mit Veröffentlichungen, beigelegt wurden. Umgangssprachlich
hat sich das Wort "Walkman" rasch nach der Markteinführung des neuen
Produkts als allgemeine Bezeichnung für tragbare Kassettenrekorder
mit Kopfhörern eingebürgert und fand schon 1986 im deutschen
Sprachraum unter dieser und ähnlichen Definitionen Eingang in
Wörterbücher. In Deutschland und Österreich bestätigen
Organisationen, die Konsumenteninteressen vertreten, dass ihre Kunden
unter "Walkman" ganz allgemein ein tragbares Kassettengerät
verstehen; auch im Handel werden solche Geräte als "Walkman"
nachgefragt und bei Messen und Ausstellungen so bezeichnet.
Die Beklagte handelt mit Geräten der Unterhaltungselektronik und bot
in ihrem Jahreskatalog 1994 abgebildete Produkte, die nicht von der
Klägerin stammen, unter den Bezeichnungen "Walkman-Set mit Boxen",
"Walkman mit Spiel 9371", "Walkman mit Radio" und "Walkman ohne Radio" an; teilweise tragen diese Geräte die Aufschrift "FIRST". Der
Katalog wurde in einer Auflage von 2000 bis 3000 Exemplaren gedruckt
und postalisch an Kunden der Beklagten (durchwegs Wiederverkäufer)
verteilt; einige Exemplare lagen auch im Geschäft der Beklagten auf.
Die Klägerin begehrt unter Berufung auf das ihr zustehende
Markenrecht die Verurteilung der Beklagten a) zur Unterlassung der
Verwendung der Bezeichnung "Walkman" allein oder mit Zusätzen für
tragbare Kassettenabspielgeräte, die nicht von der Klägerin
hergestellt worden sind, und c) zur Zahlung von 40.000 S
Schadenersatz. Ferner begehrt sie die Ermächtigung, den stattgebenden
Teil des Urteilsspruchs über das Begehren zu a) innerhalb von zwei
Monaten ab Rechtskraft in den Tageszeitungen "Neue Kronen-Zeitung",
"Kurier" und "Standard" jeweils in der Samstagausgabe im
redaktionellen Teil mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien,
Fettdruckumrandung und Fettdrucküberschrift auf Kosten der Beklagten
veröffentlichen zu lassen. Die Beklagte missbrauche den unter
erheblichem finanziellem Aufwand eingeführten Markennamen für eigene
Zwecke; ihr sei ein Schaden in zumindest dem begehrten Ausmaß
entstanden. Ein umgangssprachlicher Gebrauch des Wortes "Walkman"
erfolge nie zu Zwecken des Wettbewerbs; Markenverstöße Dritter habe
die Klägerin laufend geahndet.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie greife
mit der Verwendung des Wortes "Walkman" nicht in Markenrechte der
Klägerin ein, der keine Rechte an einer gleichlautenden Marke
zustünden. Der Begriff "Walkman" sei einem Markenschutz nicht
zugänglich, weil es sich um eine Gattungsbezeichnung für bestimmte
Elektrogeräte welcher Herkunft auch immer handle. Dieser Begriff sei
seit seiner Registrierung zu einem Wort der Alltagssprache geworden
und könne von der Klägerin nicht monopolisiert werden.
Verwechslungsgefahr liege nicht vor, weil deutlich erkennbar sei,
dass die im beanstandeten Katalog abgebildeten Geräte nicht von der
Klägerin stammten.
Mit Beschluss vom 18. 5. 1999, 4 Ob 121/99v (= EvBl 1999/184 = ecolex
1999, 784 [Schanda] = RdW 1999, 790 = MR 2000, 43 [Pöchhacker] = wbl
1999, 427 = ÖBl 1999, 237 - Sony Walkman) hob der Oberste Gerichtshof
die abweisenden Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Rechtssache
an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach
Verfahrensergänzung zurück. Maßgeblich für die Schutzfähigkeit einer
Marke sei nicht allein, ob im Zeitpunkt ihrer Eintragung im
Markenregister das Eintragungshindernis des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG
(keine Eintragung für Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter
Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein
gebräuchlich sind) bestanden habe, sondern auch, ob nach der
tatsächlichen Verkehrsauffassung im Zeitpunkt der behaupteten
Markenrechtsverletzung das Zeichen nicht mehr als Hinweis auf die
Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten
Unternehmen angesehen werde. Abzustellen sei dabei vor allem auf die
Auffassung der Hersteller und Händler gleicher oder ähnlicher
Produkte. Sei es dem Markeninhaber gelungen, etwa durch regelmäßige
Verteidigung seiner Marke gegen Rechtsverletzungen bei einem
nennenswerten Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise das
Bewusstsein wachzuhalten, es liege ein auf ein bestimmtes Unternehmen
hinweisendes Zeichen und keine allgemeine Gattungsbezeichnung vor,
sei ein Rechtsverlust ausgeschlossen. Die Rechtssache sei noch nicht
spruchreif, weil noch nicht beurteilt werden könne, welche Auffassung
Hersteller und Händler gleicher Produkte mit dem Zeichenteil
"Walkman" verbänden.
Das Erstgericht wies die Klage auch im zweiten Rechtsgang ab. Es traf
noch folgende Feststellungen: Bei Händlern werden tragbare
Kassettenspieler allgemein als "Walkman" nachgefragt. Diese
Bezeichnung wird auch auf Messen, bei Ausstellungen uä verwendet.
Selbst Kunden, die wissen, dass die Beklagte kein lizenzierter
Sony-Händler ist, sprechen deren Geschäftsführer auf "Walkman" an.
Die Elektrohändler in Österreich sind in Kenntnis darüber, dass der
Markenbestandteil "Walkman" Teil einer für die "Fa. Sony"
registrierte Marke ist. Trotzdem werden im Handel tragbare
Kassettenspieler mit Kopfhörern, auch wenn sie nicht von der Klägerin
stammen, als "Walkman" bezeichnet. Inländische Elektrohändler
(Hartlauer, Niedermeyer) gingen von ihrem früheren Sprachgebrauch,
auch andere Produkte als jene der Klägerin Walkman zu nennen, wieder
ab, nachdem sie von der Klägerin entsprechend abgemahnt worden waren.
Sony Österreich geht regelmäßig (in den letzten Jahren etwa drei Mal
jährlich) gegen Rechtsverletzer vor, wobei es zumeist zu
außergerichtlichen Unterlassungserklärungen kam, die auch
veröffentlicht wurden. In einer Produktankündigung der Firma
Niedermeyer im Internet wird unter der Überschrift "Walkman" erst bei
den einzelnen Geräten differenziert, indem bei nicht von der Klägerin
stammenden Geräten die Bezeichnung "Walkman" vermieden wird. In den
letzten zehn Jahren setzte sich bei der Firma Hartlauer die Praxis
durch, nicht von der Klägerin stammende Geräte als "Walkies" zu
bezeichnen. Aufgrund einschlägiger Hinweise und Beanstandungen
seitens der Klägerin wird von der Firma Niedermeyer in Prospekten,
die sich an die Öffentlichkeit richten, eine andere Wortwahl
gebraucht.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass sich der
Markenbestandteil "Walkman" umgangssprachlich zu einem
Gattungsbegriff für tragbare Kassettenspieler entwickelt habe, den
insbesondere (potentielle) Abnehmer, aber auch die von ihnen
kontaktierten Händler und deren Verkäufer für die Erzeugnisse der
verschiedenen Hersteller allgemein verwendeten. Ein gleichwertiger
anderer Ausdruck für derartige Geräte bestehe nicht. Die Klägerin
habe nicht behauptet, Aktivitäten dahin entfaltet zu haben, dass
"Walkman" nicht als Synonym für die damit gekennzeichneten Waren
aufgefasst werde, insbesondere habe sie nicht vorgebracht, sich gegen
die Aufnahme ihrer Marke in Wörterbücher, Lexika uäm gewehrt zu
haben. Dass die Klägerin während der vergangenen Jahre ihr bekannt
werdende Zeichenverletzungen gerichtlich verfolgt habe, sei nicht
ausreichend gewesen, eine ins Gewicht fallende Unterscheidungskraft
des (beschreibenden) Firmenbestandteils "Walkman" im Bewusstsein der
betroffenen Verkehrskreise aufrecht zu erhalten. Wenn die Beklagte
daher tragbare Kassettengeräte in ihren Katalogen - entsprechend den
landläufigen Gepflogenheiten - "Walkman" nenne, verletze sie damit
keine Rechte der Klägerin.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass
der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die
ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig
sei, weil die Entscheidung des Berufungssenats dem Erkenntnis des
Obersten Gerichtshofs im Anlassfall entspreche. Die Entwicklung des
Markenbestandteiles "Walkman" zur gebräuchlichen Bezeichnung für
tragbare Kassettenspieler sei abgeschlossen; dieses Zeichen habe sich
zum Gattungsbegriff (im Sinn einer einzigen gebräuchlichen
Bezeichnung) entwickelt. Es müsse daher den Mitbewerbern und somit
auch der Beklagten erlaubt sein, das Zeichen zu verwenden, um ihren
Abnehmern bekannt zu machen, dass sie ähnliche Geräte wie die
Erzeugnisse der Klägerin anbiete, die allgemein als Walkman
bezeichnet würden.
Rechtssatz
Die Revision ist zulässig, weil eine Auseinandersetzung mit der von
der Lehre an der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im ersten
Rechtsgang geübten Kritik sowie mit der jüngsten Rechtsprechung des
EuGH erforderlich scheint; das Rechtsmittel ist aber nicht
berechtigt.
Nach Auffassung der Klägerin müsse nach dem Ergebnis des
Beweisverfahrens davon ausgegangen werden, dass den beteiligten
Verkehrskreisen die Marke der Klägerin bekannt sei; von einer
Entwicklung der Marke zum Freizeichen könne daher keine Rede sein.
Auch habe die Klägerin alle rechtlich möglichen und zumutbaren
Maßnahmen ergriffen, Verletzungen ihrer Marke zu verfolgen, und habe
schon deshalb ihre Rechte als Markeninhaberin nicht verloren. Dazu
ist zu erwägen:
Der Verlust des Markenrechts infolge Entwicklung einer Marke zur
Gattungsbezeichnung beruht weder auf Verwirkung noch auf Dereliktion,
sondern auf dem objektiven Tatbestand der Umwandlung der Marke in
eine allgemein sprachgebräuchliche oder verkehrsübliche Bezeichnung
auf Grund der Verkehrsauffassung. Die Widerrechtlichkeit der
Benutzung der Marke durch Dritte hindert eine Veränderung der
Verkehrsauffassung nicht (Fezer, dMarkenR³ § 8 Rz 278). Der Frage,
welcher Art die beteiligten Verkehrskreise sind, auf deren
Verständnis abzustellen ist, kommt also - wie schon im
Aufhebungsbeschluss des ersten Rechtsgangs betont - entscheidende
Bedeutung zu.
Nach Fezer (aaO Rz 427 mN zur dtRsp) sind als beteiligte
Verkehrskreise die Kreise zu verstehen, in denen das Zeichen
Verwendung finden soll oder Auswirkungen zeitigen wird (aaO Rz 427 mN
zur dtRsp).
Pöchhacker (MR 2000, 43) hat sich kritisch mit der im ersten
Rechtsgang gefällten Entscheidung des erkennenden Senats
auseinandergesetzt. Aus systematischen Gründen müsse es bei der
Beantwortung der Frage, ob ein Zeichen seine Unterscheidungskraft
verloren habe, ebenso wie bei jener, ob ein Zeichen von vornherein
nicht unterscheidungskräftig und daher nicht zu registrieren sei, auf
die Auffassung desselben Verkehrskreises ankommen, nämlich jener
Personen, die als Abnehmer des Angebots in Betracht kämen. Wer die
Absicht habe, ein Konkurrenzprodukt zu vertreiben, müsse, um vom
potentiellen Abnehmerkreis verstanden zu werden, den Begriff
"Walkman" verwenden dürfen, um sein Produkt als Alternative zum
"Walkman" der Klägerin darzustellen. Das Wissen der Händler solcher
Produkte um die klägerische Marke sei deshalb für die hier zu lösende
Frage, ob die Marke noch ein Ausschließungsrecht vermittle,
irrelevant. Es spiele auch keine Rolle, ob der Markeninhaber durch
Tun oder Unterlassen die Entwicklung zum Freizeichen verursacht oder
begünstigt habe: Mit der abgeschlossenen Entwicklung zur
gebräuchlichen Bezeichnung büße die Marke definitionsgemäß ihre
Unterscheidungskraft ein und könne die markenrechtliche
Unterscheidungsfunktion nicht mehr erfüllen; wie und warum dieser
Funktionsverlust eingetreten sei, sei unerheblich. Insbesondere dann,
wenn es offensichtlich keinen einzigen auch nur einigermaßen
gebräuchlichen Alternativbegriff gebe, müsse es den Mitbewerbern
möglich sein, das Zeichen zu verwenden, um den Abnehmern
bekanntmachen zu können, dass sie eine Alternative zur Ware des
Markeninhabers anböten. Im Zusammenhang des gemeinschaftsweiten
Markenrechts erachtet Pöchhacker die Ausführungen des erkennenden
Senates, mit denen die Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens
abgelehnt wurde, für bedenklich; es sei zu erwarten, dass der EuGH in
seiner Rechtsprechung künftig auch bei der Interpretation des Art 3
Abs 1 lit d MarkenRL (Eintragungshindernis für Marken, die
ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen
Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen
Verkehrsgepflogenheiten üblich sind) Freihaltebedürfnisse anerkennen
werde.
In seiner Entscheidung vom 4. 10. 2001, C-517/99, WRP 2001, 1272 -
Bravo, zum Eintragungshindernis für Gattungsbezeichnungen des Art 3
Abs 1 lit d MarkenRL (der mit § 4 Abs 1 Z 5 MSchG in die
österreichische Rechtsordnung übernommen worden ist und inhaltlich
dem - hier noch anzuwendenden - § 4 Abs 1 Z 3 MSchG aF entspricht)
bejaht der EuGH (wie zuvor schon zu Art 3 Abs 1 lit c MarkenRL: ÖBl
1999, 255 - Windsurfing Chiemsee) ein abstraktes Freihaltebedürfnis
für Gattungsbezeichnungen und nimmt dabei - soweit ersichtlich -
erstmals zur Frage Stellung, welches die relevanten Verkehrskreise
bei Auslegung dieser Bestimmung sind. Danach sind Marken, die
ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen
Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen
Verkehrsgepflogenheiten üblich sind, nicht wegen ihrer beschreibenden
Natur von der Eintragung ausgeschlossen, sondern wegen der üblichen
Benutzung in den Verkehrskreisen, in denen die Waren und
Dienstleistungen, für die diese Marken angemeldet wurden, gehandelt
werden (Rz 32). "Handel" findet auf einem Markt regelmäßig zwischen
Anbietern und Abnehmern statt, schließt also beide Marktseiten
gleichermaßen ein. Auch die genannte Entscheidung des EuGH - die
Gerichte der Mitgliedstaaten auch für andere Fälle bindet und
objektives Recht schafft (SZ 69/56 mwN) - unterstützt demnach die
schon im Aufhebungsbeschluss des erkennenden Senates vertretene
Ansicht, wonach nicht allein auf die Verkehrsauffassung der
Letztverbraucher, sondern auch auf jene der Hersteller und Händler
abgestellt werden muss.
Jene Produkte, für die die strittige Marke angemeldet ist, werden
überwiegend zwischen Elektrohändlern als Anbietern und Verbrauchern
als Nachfrager gehandelt; beide Personenkreise bilden daher den hier
hauptsächlich betroffenen Markt. In der Frage der Verkehrsauffassung
ist daher das tatsächliche Verständnis der Händler ebenso wie jenes
der Verbraucher vom Zeichen "Walkman" zu berücksichtigen. Die
erstgerichtlichen Feststellungen lassen sich in diesem Punkt dahin
zusammenfassen, dass die Händler zwar wissen, dass es sich beim
strittigen Zeichen um eine registrierte Marke von Sony handelt;
dennoch wird dieses Zeichen im Handel immer wieder ganz allgemein als
Gattungsbegriff für tragbare Kassettenspieler mit Kopfhörern
verwendet und davon nur im Einzelfall nach Abmahnungen durch die
Klägerin abgesehen. Entscheidende Ursache für diese Entwicklung ist,
dass den genannten Marktteilnehmern kein annähernd gleichwertiger
Alternativbegriff zur Verfügung steht, um damit Konkurrenzprodukte zu
den markierten Waren der Klägerin zu benennen, die Marke der Klägerin
also die einzige gebräuchliche Bezeichnung für derartige Waren ist
und damit insoweit wie ein Monopol wirkt. Bei einer solchen Sachlage
ist dann aber - worauf Pöchhacker zutreffend hinweist - eine weitere
Privilegierung dieses Zeichens nicht mehr gerechtfertigt. Bei
gegenteiliger Auffassung wäre eine zielführende Kommunikation auf dem
betroffenen Markt ohne eine Rechtsverletzung nicht mehr möglich;
gerade solches soll aber durch die Anerkennung von
Freihaltebedürfnissen verhindert werden.
Zutreffend sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, dass dieser
Funktionsverlust der Klägerin als Markeninhaberin iSd § 33bMSchG
zurechenbar ist. Sie ist zwar gegen Markenverletzungen einzelner
Händler gerichtlich vorgegangen, hat aber nichts unternommen, damit
sich in den beteiligten Verkehrskreisen ein (ungeschütztes) anderes
Zeichen als Gattungsbegriff an Stelle ihrer Marke durchsetzt. Sie hat
auch selbst zugegeben, nicht darauf hingewirkt zu haben, dass ihre
Marke in Nachschlagewerken nicht als Gattungsbegriff verwendet wird
(vgl dazu nunmehr § 13 MSchG). Sie hat den Verlust ihres Markenrechts
daher hinzunehmen.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
Anmerkung E64784 4Ob269.01i